Sektenjagd

 

Zeitschrift für Rechtspolitik   6 - Juni 1998, 31. Jahrgang
Herausgegeben
von Professor Dr. Rudolf Gerhardt , Mainz, & Professor Dr. Martin Kriele, Köln
Redaktion: Rechtsanwältin Ulrike Stab, Palmengartenstr. 14, 60325 Frankfurt a. M.

 

Professor Dr. Martin Kriele, Köln
Sektenjagd

Anlass für diesen Beitrag ist der für Ende Juni 1998 erwartete Abschlussbericht der Enquête-Kommission „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“ des Bundestages, der vermutlich die rechtspolitische Diskussion über den zweckmäßigen Umgang mit religiösen und weltanschaulichen Minderheiten neu beleben wird. Der Verfasser empfiehlt folgende Leitlinie: Entweder begeht eine Organisation rechtswidrige oder gar kriminelle Handlungen, dann ist mit aller Entschiedenheit durchzugreifen. Oder es liegt nichts Derartiges vor, dann ist sie in Frieden zu lassen. Der in Deutschland üblich gewordene Zwischenweg – das Streuen übler Verdächtigungen, Unterstellungen, Vermutungen ohne Fakten und Beweise – ist zwar, so widerwärtig es ist, in der gesellschaftlichen und kirchlichen Auseinandersetzung hinzunehmen. Der Staat hat sich jedoch nicht daran zu beteiligen. – Die Enquête-Kommission gibt durch ihre bisherigen Schritte Anlass zu der Befürchtung, sie werde ihn in diese Grauzone hineinzuziehen versuchen. Der Verfasser empfiehlt, den Blick nicht nur auf die Sekten, sondern auch auf Ziele, Methoden und Auswirkungen der Sektenjagd zu richten.

I. Problemstellung

Der Bundestag hat 1996 eine Enquête-Kommission „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“ eingesetzt (BT-Dr 13/1477). Diese legte 1997 einen „Zwischenbericht“ vor (BT-Dr 13/8170).Der Schlussbericht ist für Ende Juni 1998 angekündigt. Die Öffentlichkeit sieht ihm erwartungsvoll entgegen. Sie erhofft von ihm Aufklärung über Fragen wie:

Was ist dran an den Berichten über Bedrohungen, die von Sekten ausgehen, z. B. über Betrug, Freiheitsberaubung, Anleitung zur Kinderprostitution, Anstiftung zu kollektivem Selbstmord, Vorbereitungen zum Umsturz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung? Welche richterliche Verurteilungen aufgrund welcher Tatsachen liegen vor? Welche polizeilichen Ermittlungen schweben noch? Welche Erkenntnisse haben sie bereits erbracht? Gibt es Vollzugsdefizite in der Anwendung der Gesetze? Bedarf es neugefasster Strafgesetze, neuer Ermächtigungen zur polizeilichen Kontrolle, neuer internationaler Vereinbarungen? Sollen und dürfen Organisationen wie z. B. Scientology verboten werden? Bedarf es dazu neuer Verbotsgesetze und Verfassungsänderungen? Welche Gesetzesinitiativen und Regierungsakte sind nötig oder wünschenswert?

Die Öffentlichkeit wird jedoch überrascht feststellen, dass die Enquête-Kommission solche und ähnliche rechtspolitische Fragen nur beiläufig streift. Der Focus ihres Interesses richtet sich jedenfalls bisher nicht auf Gefahren für die öffentliche Sicherheit, und sie fand auch bei den allermeisten Gruppen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür. Gleichwohl wird sie Alarm schlagen. Der Zwischenbericht der Enquête-Kommission lässt in dieser Hinsicht Schlimmes befürchten.

Zwar versichert er, es gehe um die Klärung und Konkretisierung von Vorwürfen (S. 7), anscheinend aber nur, um im Schutz dieser Beteuerung ungeprüfte Verdächtigungen zu verbreiten, zu vergröbern und zu verallgemeinern. Er zeigt Tendenzen einer Hysterie, wie sie für Epochen der Ketzerverfolgung, der Hexenjagd, des Antisemitismus oder des McCharthyismus typisch waren. Es wäre verhängnisvoll, wenn sich auch durch den Schlussbericht und seine Resonanz der bei unseren europäischen und amerikanischen Freunden entstandene Eindruck bestätigen würde, der deutsche Staat beteilige sich wiederum an der Diffamierung und Diskriminierung von religiösen und weltanschaulichen Minderheiten.

II. Kritische Problempunkte

Um das Schlimmste abzuwenden, ist vor allem erforderlich, dass sich der Bundestag und die deutsche Öffentlichkeit bei ihrer Rezeption der Enquête nicht von der Hysterie der Kommission anstecken lassen. Deshalb ist es erforderlich, dass wir uns eine Reihe kritischer Problempunkte vergegenwärtigen.

1. Rechte des Staates

Zwar sind in der privaten und gesellschaftlichen Auseinandersetzung nach ständiger Rechtsprechung ehrenrührige öffentliche Meinungsäußerungen bis zur Grenze der Schmähkritik und der falschen Tatsachenbehauptungen hinzunehmen. Das gilt auch, wenn die dafür Verantwortlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Wenn es die Kirchen für ein geeignetes Mittel der Überzeugungsarbeit halten, sogenannte „Sektenbeauftragte“ zu unerhalten, und ihnen die Aufgabe zuweisen, konkurrierende Minderheiten durch öffentliche Kampagnen herabzusetzen, so hat der Staat das zu dulden. Allerdings hat er nicht das Recht, diese Verfahrensweise zu unterstützen oder gar, sich an ihr zu beteiligen. Das gilt auch für die Enquête-Kommission. Denn sie ist ein Organ des Bundestages, der seinerseits ein Organ des Staates ist.

Der Staat hat selbstverständlich das Recht und die Pflicht, gegen Minderheiten-Gruppen einzuschreiten, wenn sie die Rechte anderer oder der Gemeinschaft verletzen. Seine typischen Mittel sind die Strafverfolgung, die polizeiliche Abwendung rechtswidriger Handlungen, gelegentlich auch die Warnung der Bürger vor unbekannten Gefährdungen ihrer Rechtssphäre. Dazu kann im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips auch der öffentliche Hinweis gehören, dass bestimmte Gruppen solche Rechtsverletzungen wiederholt und notorisch begangen haben und wahrscheinlich weiterhin begehen werden.

2. Kompetenzen der Enquête-Kommission

Für den Bundestag ist vor allem bedeutsam, welche Gesetzesänderungen, Gesetzesergänzungen oder sonstigen Vorlagen die Enquête-Kommission empfiehlt. Denn Enquête-Kommissionen haben keine schrankenlosen Kompetenzen. Sie dienen der „Vorbereitung von Entscheidungen“ (§ 56 BT-Gesch-O). Zu diesem Zweck haben sie nach geltendem Parlamentsrecht „die Aufgabe, vorhandenes Wissen . . . aufzubereiten. Sie sind aber keine Forschungseinrichtungen (Interpretationsentscheidung des Geschäftsordnungsausschusses. S.: Recht und Organisation des Parlaments, zu § 75 BT-GeschO Nr. 1 d.).

Der Einsetzungsbeschluss des Deutschen Bundestages vom 9. 5. 1996 jedoch erteilt der Enquête-Kommission einen Auftrag, der weit über den rechtlich zulässigen Kompetenzrahmen hinausgeht. Er richtet sich nicht nur darauf, rechtlich relevante Informationen zu beschaffen und Handlungsempfehlungen zu erarbeiten, sondern darüber hinaus ganz generell „Informationen über neuere religiöse und weltanschauliche Bewegungen einzuholen, zu bündeln und aufzuarbeiten, sowie den gesellschaftlichen Hintergrund der Entstehung und Ausbreitung zu analysieren“, ferner „die von diesen Organisationen ausgehenden Gefahren für den Einzelnen, den Staat und die Gemeinschaft zu erfassen“. Hier ist erstens ein Auftrag zu Forschungen, Meinungen und Analysen erteilt. Dieser bezieht sich zweitens pauschal auf die neuen religiösen und weltanschaulichen Bewegungen unabhängig von der rechtlichen Relevanz. Drittens wird unterstellt, dass von ihnen Gefahren ausgehen, anstatt zu fragen, ob und welche Gefahren von welchen Gruppen ausgehen und aus welchen Tatsachen sich das ergibt.

Der Name der Enquête-Kommission „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“ deckt die illegitime Ausweitung des Auftrags. „Sekten“ – also von den Grußkirchen abweichende Religionsgemeinschaften – gehen den Staat nicht als solche, sondern nur unter dem Aspekt ihrer Respektierung der Rechtsordnung etwas an. Die Hinzufügung „sogenannte“ Sekten erlaubt eine diffuse Ausweitung des Untersuchungsgegenstandes, „Psychogruppen“ ist ein in polemischer Absicht erfundener Unbegriff. Die Kommission fasst darunter teils Anbieter von psychologischen Schulungskursen, teils Vereine, die bestimmte, den Sektenjägern unwillkommene – z. B. an Alfred Adler orientierte – psychologische Lehrmeinungen vertreten.

3. Verfolgung von Minderheiten

Zu sachverständigen Mitgliedern der Enquête-Kommission wurden zwar zum Teil Personen berufen, die sich durch Vorbildung und wissenschaftliche Veröffentlichungen als sachkundig erwiesen haben, zum Teil aber auch Personen, denen diese Qualifikation fehlt, die sich statt dessen als einseitige, polemische und unfaire Verfolger von Minderheitengruppen hervorgetan haben. Daran wird deutlich, dass die Pflicht zu unparteiischer und sachlicher Untersuchung von Vorwürfen von Anfang an nicht beabsichtigt war und nicht ernst genommen wurde.

Tatsächlich findet im Zwischenbericht die einleitend versprochene „Klärung“ und „Konkretisierung“ der Vorwürfe überhaupt nicht statt. Statt dessen wird ausführlich referiert, welche Vorwürfe „erhoben werden“. Dies geschieht in einer Weise, die die Überprüfung der Vorwürfe nicht erleichtert, sondern erschwert: Es fehlen die an diesen Stellen in einem staatlichen Bericht eigentlich nötigen Quallenangaben. Es fehlt die Angabe von Tatsachen, aus denen die oft weitreichenden Schlussfolgerungenabgeleitet werden. Es fehlen folglich auch die Angaben von Zeugen und anderen Beweismitteln. Statt dessen werden unfundierte Vorwürfe unter dem Schutzmantel einer staatlichen Enquête verbreitet; ihre Berechtigung wird suggestiv unterstellt. Der Ton mangelnden Respekts und menschlicher Geringschätzung ist einem Organ des Staates nicht angemessen.

4. Grenzenloser Auftrag

Da sich der Auftrag nicht auf rechtswidriges Handeln, sondern in bewusster Unbestimmtheit auf „neue religiöse und weltanschauliche Bewegungen“ bezieht, sieht sich die Enquête-Kommission ermächtigt, ihn ins Grenzenlose auszuweiten:

„Das Spektrum der Gruppierungen umfasst heute sinnstiftende Angebote oder Heilslehren religiöser, weltanschaulicher, philosophischer, psychologischer und pädagogischer Art.“ (Seite 7). Ausdrücklich wird hinzugefügt „Die Adressaten sind überwiegend Erwachsene“ (ebda). D. h. es geht nicht um sogenannte „Jugendreligionen“, sondern um die Denkweise mündiger Bürger, die jedoch einer vormundschaftlichen Kontrolle bedürftig erscheinen.

Ganz allgemein verbreitet sich die Enquête-Kommission über religiöse und weltanschauliche Gruppen, „die bei der Trennung von Staat und Kirche nicht die Stellung einer Staatskirche innehatten“, ausgenommen „einige Freikirchen, die orthodoxen Kirchen und die verschiedenen jüdischen Gemeinschaften“ (S. 44). Sie nennt u.a.: Klassische christliche Sondergemeinschaften, innerkirchliche und randkirchliche Sondergruppen, klassische und neuere Esoterik, buddhistische oder sonst fernöstlich inspirierte religiöse Gruppen, den „Psychomarkt“, „Lebenshilfegruppen“ und „Sonstige“ (S. 44f.).

5. Es geht um „Konflikte“

Das Problematische an diesen Gruppen ist für die Enquête-Kommission nicht, dass sie etwa Rechtswidrigkeiten beginnen, sondern, dass sie oder ihre Mitglieder mit ihrer Umwelt „in Konflikte“ geraten können (s. insbesondere S. 63 bis 77). Die Kommission meint: „die Konfliktlagen . . . zu beurteilen, ist eine zentrale Aufgabe der Enquête-Kommission“ (S. 47).

Charakteristisch ist ein Fragenkatalog, den die Kommission verschiedenen Organisationen zusendet, verbunden mit der Einladung zu einer nicht öffentlichen Anhörung, 17 der 18 Fragen sind ohne rechtspolitische Relevanz. Sie richten sich z. B. auf das „Angebot“ der Gruppe, auf ihre Vorstellungen zu Erziehung und Bildung, ihre Werbemethoden, ihre sozial-karitativen Tätigkeiten, den Familienstand ihrer Mitglieder. Dann heißt es u. a.: „Hält es die Gruppe für richtiger, wenn sich trotz abweichender Anschauungen ihre Mitglieder nach Möglichkeit der Umgebung anpassen, oder sollen die Mitglieder bewusst Konflikte mit der Umwelt in Kauf nehmen?“ – „Gibt es in ihrer Gruppe Versuche, sich mit dem sozialen Umfeld zu arrangieren?“ – „Worin sehen sie die Hauptursachen für die gesellschaftlichen Vorbehalte gegenüber ihrer Gruppe?“ – Entweder sucht die Gruppe die Ursache bei sich und gesteht damit ihre Schuld, oder sie sucht sie bei anderen und beweist damit ihre Uneinsichtigkeit – eine ausweglose Situation wie einst in den Hexenprozessen.

Besonders hervorgehoben werden „Konflikte auf der Ebene der Weltanschauung“, also unerwünschte geistige Auseinandersetzungen. Ferner beanstandet die Kommission Konflikte durch „derivate Lebensformen“. Zu diesen rechnet sie allen Ernstes: geistige Übungen, Vegetarismus, Ablehnung von Drogen, Einschränkung sexueller Aktivität oder auch freie Sexualität, Schaffung eigener Kindergärten, Schulen, Hochschulen und ähnliche unerhörte Verhaltensweisen.

6. Rufschädigende Medienkampagnen

Außer Betracht bleibt, dass „Konflikte“ in erster Linie durch diejenigen verursacht werden, die sich dadurch zu rufschädigenden Medienkampagnen herausgefordert fühlen. Immerhin haben aus Kirchensteuermitteln finanzierte Sektenbeauftragte die Aufgabe, solche Kampagnen zu organisieren. Sie gehen kein Risiko ein: Sollten sich „uneinsichtige“ Gegner mit Ehrenschutzklagen zur Wehr setzen, so werden auch die Prozesskosten aus Kirchensteuermitteln getragen. Spezielle Anwaltskanzleien überprüfen die Kampagnetexte, damit sie im Rahmen der Meinungs- und Pressefreiheit gerade noch bestehen können und ihre Opfer auch juristisch wehrlos werden. Das Ziel ist die Rufschädigung der religiösen und weltanschaulichen Minderheiten, sowie ihre finanzielle und nervliche Zerrüttung. Diese Konflikte erscheinen der Enquête-Kommission offenbar dadurch gerechtfertigt, dass sie dem Zweck der Konfliktvermeidung dienen.

Die rhetorischen Kniffe, die in diesen Kampagnen üblicherweise angewandt werden, bewirken, dass die Angegriffenen keine Chance auf adäquate Verteidigung haben. Einige Beispiele:

Vorwürfe, die bei einzelnen Organisationen (z.B. Scientology) vielleicht berechtigt sein mögen, werden so verallgemeinernd formuliert, dass Nichtbetroffene zumindest mitverdächtigt werden. – Von „Angeboten und Heilslehren“ der verschiedenen Gruppen wird ohne weiteres vorausgesetzt, dass sie unberechtigt seien. – Wer einer Minderheitengruppe beitritt, gilt als auf sie hereingefallen. – Wer in ihr verbleibt, sei Opfer von Manipulation. – Bringt er dem maßgeblichen Lehrer der Minderheitengruppe Dankbarkeit und Verehrung entgegen, so beweise das Abhängigkeit von autoritären Führungsgestalten. – Arbeite er mit, so beweise dies die totalitäre Binnenstruktur. – Wer sich im Streit von einer Gruppe trennt oder von ihr ausgeschlossen wird, gilt – anders als in vergleichbaren Fällen bei Kirchen, Parteien, Firmen usw. – ohne weiteres als glaubwürdiger Zeuge gegen sie. – Wehrt sich eine Minderheitenorganisation mit Ehrenschutzklagen, so heißt es, sie wolle ihre Kritiker mundtot machen. – Verliert sie den Prozess wegen des Vorrangs der Presse- und Meinungsfreiheit, so wird darüber so berichtet, dass der Eindruck besteht, das Gericht habe die ehrenrührigen Angriffe geprüft und bestätigt. – Solche und ähnliche Methoden sind eigentlich das, was man als „perfide“ zu bezeichnen pflegt.

Kampagnen, die sich solcher Methoden bedienen, sind dazu geeignet, harmlose und völlig unbedeutende Randgruppen als gefährliche Bedrohung von Staat und Gesellschaft erscheinen zu lassen, und ebendies ist auch ihr offensichtlicher Zweck.

7. Zum Sondervotum

In diesem Gremium kollektiver Verwirrung haben lediglich die Repräsentanten von Bündnis 90/Die Grünen einen klaren Kopf behalten und an ihre Bürgerrechtstradition angeknüpft. Ehre, wem Ehre gebührt! Ihr Sondervotum zum Zwischenbericht betont, „. . . dass nach bisherigen Ergebnissen de Kommissionsarbeit keine Tatsachen bekannt sind, die es rechtfertigen würden, in religiösen und weltanschaulichen Minderheiten generell eine Gefahr für Individuen, Gesellschaft oder den Staat zu sehen.“ Es komme darauf an, „dass Probleme und Gefahren konkret dort benannt werden, wo sie bestehen. Es wird dann deutlich, dass nach bisherigem Erkenntnisstand von der Mehrzahl der religiösen und weltanschaulichen Minderheiten – von christlichen Freikirchen und kirchlichen Randgruppen bis zu nichtchristlichen und neureligiösen Gemeinschaften und Bewegungen – keine Gefahren ausgehen.“ Das Sondervotum führt das im Einzelnen aus. Es ist unterzeichnet von Dr. Angelika Köster-Lossack und Prof. Dr. Hubert Seiwert. Alle übrigen Mitglieder der Enquête-Kommission haben sich – in Kenntnis dieser grundsätzlichen Einwände zur Unterzeichnung eines Berichts hergegeben, der fundamentale Verfassungsgrundsätze zwar verbal beteuert, tatsächlich aber grob missachtet.

III. Gefahr durch die Verfolger

Ein wesentlich ernsteres Problem als die religiösen und weltanschaulichen Minderheiten bilden in Deutschland gegenwärtig ihre etablierten Verfolger.

1. Die Ideologie der Sektenjäger

Die Enquête-Kommission klagt: Während die „religiöse Lage nach dem Zweiten Weltkrieg sehr geordnet schien“, seien durch die Existenz neuer Gruppen „tiefgreifende Konflikte entstanden“ (S. 46). Si ist, wie man sieht, eine sehr deutsche Kommission. Diese Konflikte stellen nach ihrer Auffassung eine unerhörte Bedrohung dar. Zwar einerseits „wird als Erklärung das Modell einer religiösen Pluralisierung angeboten“. Jedoch: „Auf der anderen Seite wird unter dem Eindruck der vielfach sich an solchen Gruppen sich entzündenden Konflikte . . . die Gefährlichkeit, ja Destruktivität des gesamten Phänomens (!) betont“; und auch dieser Aspekt sei zu berücksichtigen (S. 47).

Die Minderheitengruppen schaffen zunächst „Konflikte auf der Ebene der Weltanschauung“. Sie unterscheiden sich nämlich „zum Teil erheblich von

a) den traditionellen Lehren der großen christlichen Kirchen
b) dem säkularen Weltbild der gesellschaftlichen Umwelt
c) dem Wirklichkeitsverständnis der anerkannten Wissenschaften (S. 65)

Von jedem dieser Maßstäbe darf man anscheinend nur zugunsten eines der anderen Maßstäbe abweichen. Wenn man dies versteht und berücksichtigt, erklärt sich zwangslos die Breite der gemeinsamen Abwehrfront, die von Klerikalen bis zu Kommunisten, von der CSU bis zur PDS reicht. Sie alle sehen sich von gemeinsamen Feinden, den weltanschaulichen Abweichlern, bedroht.

Die nichtlizensierte Abweichung von einem dieser Maßstäbe gilt als eine öffentliche Gefahr, vor der eigentlich der Staat die Bürger zu schützen habe. Da dieser jedoch unterlassen habe, die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen für ein behördliches Einschreiben zuerlassen, „blieb die Bearbeitung der Probleme den kirchlichen Beauftragten, sowie einigen Betroffeneninitiativen überlassen“ (S. 53).

Dieses Unterlassen des Staates war unverantwortlich. Denn eine „Betrachtung, welche die entstandenen Konflikte nicht wahrnimmt, oder als religiöse Angelegenheit auszublenden sucht – wie dies teilweise geschieht -, wird den Gegebenheiten kaum gerecht und überlässt den Konflikt sich selbst.“ (S. 47). Das darf nicht sein! In Zukunft wird der Staat in die religiösen und weltanschaulichen Konflikte mit aller Entschiedenheit einzugreifen haben!

Dass die drei Maßstäbe – kirchliche Lehre, säkulares Weltbild, Wissenschaft – untereinander in einem unaufhebbaren Konflikt liegen, nimmt die Kommission nicht wahr. Anscheinend geht sie davon aus, die aufgeklärte Theologie habe inzwischen das Kunststück vollbracht, sie alle drei auf einen Nenner zu bringen. Die aufgeklärte Theologie ist, vereinfacht gesagt, zum verbindlichen Maßstab geworden, an dem das Glauben, Denken, Handeln der Bürger zu beurteilen bzw. zu verurteilen seien.

2. Es geht um „Die Moderne“

Von daher wird verständlich, warum auch die innerkirchlichen „Sondergruppen“ die Missbilligung der Enquête-Kommission finden. Sie nennt u. a. Gruppen „pfingstlerischer, charismatischer und endzeitlicher Prägung“ (S. 46), ferner natürlich „fundamentalistische Entwicklungen in christlichen Kirchen“ (S. 50). Darunter werden anscheinend evangelikale und pietistische Gruppen sowie katholische Orden und ordensähnliche Organisationen verstanden. Die Enquête-Kommission fasst die durch sie entstehenden Konfliktlagen klar ins Auge: „So wird die Moderne von einer ganzen Reihe anti- oder vormoderner Ansätze in Frage gestellt oder zurückzunehmen versucht“ (S. 51).

Es geht also um „die Moderne“. Hierbei unterliegt die Enquête-Kommission jedoch einem prinzipiellen Missverständnis. Sie meint, an die Stelle der mittelalterlichen sei die moderne Weltanschauung getreten, an die Stelle von Folter und Feuer der Rufmord. Auch die moderne Weltanschauung habe Anspruch auf ein öffentliches Geltungsmonopol, das unerbittlich durchzusetzen sei. Man könnte diese Anschauung den „modernistischen Fundamentalismus“ nennen. Dieser hat drei wesentliche Charakteristika der Moderne nicht wahrgenommen: Freiheit, Achtung vor der Würde der Person, die weltanschauliche Neutralität des Staates.

Die katholische Kirche hat diese Grundsätze inzwischen anerkannt. Die Enquête-Kommission referiert mit deutlichen Zeichen der Missbilligung ein vatikanisches Dokument über „Sekten und neue religiöse Bewegungen“ von 1988, in dem „der pastoral-orientierte Ansatz“ dominiere: Was suchen und finden Menschen dort? „Was vermissen sie in der Kirche“ Was müsste die Kirche tun, und wie müsste die Kirche sich darstellen, um Suchenden Anlaufstelle und Heimat zu sein?“ (S. 58). Glücklicherweise sei dies aber nicht der einzige Ansatz: „Die Aspekte Konfliktträchtigkeit, Gefährlichkeit oder Destruktivität spielen für die kirchliche Arbeit weiterhin eine wichtige Rolle“. (S. 59)

Prägend für diese Perspektive ist anscheinend die Verfahrensweise derjenigen evangelischen Landeskirchenleitungen, die die letzten noch übrig gebliebenen gläubigen Pfarrer aus dem Amt entfernen, und zwar mit dem Argument, sie seien den aufgeklärten Gemeindemitgliedern nicht zumutbar und dadurch eine Quelle ständiger Konflikte. Tatsächlich kommt es zu Konflikten, - die freilich zu eben diesem Zweck künstlich geschürt worden sind.

3. Zu Rechtsprechung und Rechtskultur

Scharf missbilligt die Enquête-Kommission auch die deutsche Rechtsprechung und Rechtslehre, weil sie nämlich „von Zurückhaltung gegenüber einer Bewertung religiöser . . . Lehren geprägt sind. Einzelfragen werden zumeist pragmatisch und . . . vielfach auf der Basis der vorgefundenen Dogmatik nach formalen Kriterien wie z. B. der Beweisbarkeit beurteilt“ (S. 62). Das muss anders werden!

4. Praktische Vorwürfe

Das Verhältnis zur Moderne ist der Enquête-Kommission aber nicht nur auf der „Ebene der Weltanschauung“ ein Problem, sondern auch auf der Ebene der Verneinung oder Bejahung der modernen Lebensverhältnisse. Sowohl Verneinung als auch Bejahung sollen nur bei ordentlicher Motivation gestattet sein, und diese ist nur bei Menschen gewährleistet, die zunächst einmal die richtige Weltanschauung mitbringen.

Einerseits lassen die Menschen, die den modernen Denkansatz in Frage stellen, den gebotenen Konservatismus vermissen. Denn die „daraus resultierende Abwertung der gegebenen Verhältnisse ist die Voraussetzung für die Aufforderung zur Veränderung, durch die eine Besserung der Verhältnisse erreicht werden soll“. Das führe zur „Spannung zwischen sogenannten Sekten und Psychogruppen und gesellschaftlicher Umwelt . . . Die Umwelt reagiert auf Kritik verständlicherweise mit Abwehr und Gegenkritik. (S. 66) Wir lernen daraus: die Rufmordkampagnen der Sektenbeauftragten sind nur Abwehr und Gegenkritik. Die Enquête-Kommission hat für sie volles Verständnis: die Abweichler hätten sie sich selbst zuzuschreiben, sie hätten sich schließlich nicht für die Besserung der Verhältnisse einzusetzen brauchen.

Wenn freilich angegriffene Gruppen die gegebenen Verhältnisse bejahen, ist es der Enquête-Kommission auch nicht recht. Sie richtet z. B. bittere Vorwürfe gegen Gruppen, die „Kurse“ und „Bildungsveranstaltungen“ anbieten: „Hierbei werden von einem Teil der Gruppen die Werte der Leistungsgesellschaft nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil in oft sehr überspitzter Form vertreten. So werden Menschen angesprochen, die sich mit den herrschenden Wertmaßstäben zumindest in Teilen identifizieren“ (S. 48). Das soll nun auch wiederum nicht sein.

Einem kleinen Verein wird vorgeworfen, dass sein „Wertesystem zunächst formal“ mit dem der Behörden übereinstimme, dass er „für systemtreue Verantwortung“ und „Leistungsbereitschaft“ eintrete, dass er Jugendliche vor „Drogen und Aids“ zu bewahren suche, dass er Schülern „Nachhilfe in der Freizeit“ anbiete und dass er „Menschen überrede, insbesondere soziale Berufe zu ergreifen (Ärzte, Psychologen, Lehrer, Juristen)“ (S. 21). Warum ist dies alles verwerflich? Weil sich die Mitglieder des Vereins auf „Erkenntnisse“ berufen, die sie – allen Ernstes – für „richtiges Wissen“ hielten, dass sie also tatsächlich meinen, was sie sagen. Dieser ihr „Absolutheitsanspruch“ führe nämlich zu einer „Gruppenideologie“ von Lern- und Leistungsbereitschaft, zu „Elitebewusstsein“ und somit zum „Verlust der Selbstbestimmung“ (S. 21). Wer nicht gleich versteht, wieso Elitebewusstsein zum Verlust der Selbstbestimmung führt, dem sei erläutert: Selbstbestimmung manifestiert sich anscheinend darin, dass man nur hypothetische oder vorläufige Meinungen vertritt, dass man sich also nicht etwas wissenschaftlichen Theorien anschließt, auf diese Weise zu Überzeugungen gelangt und sich dann gar noch mit Gleichgesinnten zusammenfindet.

Auf der anderen Seite wiederum hat der Staat in den Köpfen seiner Bürger die Maßstäbe der modernen Wissenschaft zu etablieren und ein an ihnen orientiertes Verhalten zu erzwingen. Z. B. findet es die Enquête-Kommission empörend, dass 52 % der deutschen Bevölkerung alternativen Heilmethoden Vertrauen entgegenbringen. Die Gruppen, die eigenen Therapieformen entwickeln, heißt es, „negieren anerkannte wissenschaftliche Methoden“ (S. 81). „Dem gesamten Markt muss Aufmerksamkeit geschenkt werden“ (S. 79).

Offenbar erlauben die vereinigten drei Maßstäbe – kirchliche Lehre, säkularisiertes Weltbild und Wissenschaft -, Angriffe in alle Richtungen zu führen. So vermittelt der Zwischenbericht den Eindruck von Konfusion und Beliebigkeit. Die verschiedenen Mitglieder der Enquête-Kommission scheinen in ihm eine Gelegenheit zu sehen, ihren jeweiligen Lieblingsfeind eins auszuwischen, indem sie für seine diskreditierende Erwähnung Sorge tragen.

IV. Konfusion und Beliebigkeit

Die angeführten Zitate stammten aus dem Zwischenbericht. Sie bildeten nur eine kleine Auswahl. Ob sich solche oder ähnliche Wendungen im Schlussbericht wiederfinden, wird sich zeigen, doch gibt es Grund für die schlimmsten Befürchtungen. Wer an der Verfolgung kleiner und wehrloser Minderheiten Geschmack gefunden und sie womöglich zu seinem Hauptlebensinhalt gemacht hat, wird durch Argumente der Vernunft und der Humanität, wie sie die Vertreter von Bündnis 90/Die Grünen vorgetragen haben, kaum zu beeindrucken sein.

Es kommt darauf an, dass sich die deutsche Öffentlichkeit von der Tollheit und dem Hochmut der neuen geistigen Monopol- und Kontrollansprüche nicht mehr beeindrucken lässt. Dann wird die kollektive Sektenhysterie zusammenbrechen wie einst die Ketzerhysterie, die Hexenhysterie oder der McCharthyismus.

Man sollte sich nicht vorstellen, dass Inquisitoren und Hexenjäger bei der Bevölkerung nur verhasst und gefürchtet waren. Nein, sie wurden, wenn auch mit Schauern, als Beschützer und Befreier angesehen. Deshalb bereiteten ihnen ihre Untaten soviel makabren Genuss, und deshalb konnte sich der Spuk jahrhundertelang halten. Er verflog erste, als man begann, den Verfolgern Bewunderung und Beifall zu entziehen.

Auch die Sektenjagd lebt von der in der Öffentlichkeit erzeugten Vorstellung, sie schütze die Bürger vor unheimlichen Bedrohungen. Das macht verständlich, warum die Enquête-Kommission die Frage nach Klärung, Konkretisierung und Beweisbarkeit von Vorwürfen gegen religiöse und weltanschauliche Minderheiten so konsequent umgeht: Eine wahrheitsgemäße Antwort hätte – von wenigen Ausnahmen abgesehen – negativ ausfallen müssen. Ein vernünftiger Abbau der kollektiven Bedrohtheitsvorstellungen aber hätte einer unbekümmert weiter betriebenen Sektenjagd die positive Medienresonanz entzogen.

Der Deutsche Bundestag sollte den Schlussbericht der Enquête-Kommission einfach zur Kenntnis nehmen und zu seiner eigentlichen Aufgabe zurückkehren, nämlich rechtspolitische Probleme zu lösen, soweit sie bestehen. Die Sektenjagd bietet mehr Anlass zur staatsbürgerlichen Sorge als die große Mehrzahl der „sogenannten Sekten und Psychogruppen“. Die Sache ist ganz einfach: Es gilt, Bürger, die kein Unrecht tun, in Frieden zu lassen. Religion und Weltanschauung müssen frei sein und frei bleiben – auch in Deutschland.

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