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Abschnitt 13
WER SCHWEIGT, MACHT SICH
MITSCHULDIG
WARUM DIE URCHRISTEN VOR GERICHT
IHRE RECHTE IN ANSPRUCH NEHMEN
AUSZÜGE
Die Urchristen werden von Kirchenvertretern
gerne als „prozesswütig“ bezeichnet. Einige versteigen sich sogar zu der
scheinheiligen Bemerkung, das Anrufen von Gerichten widerspreche der
Bergpredigt, die sie ansonsten selber nicht ernst nehmen und als „Utopie“
bezeichnen. Dabei steht in der Bibel selbst die Anweisung, einen Konflikt
„vor die Gemeinde“ zu bringen, wenn er zwischen den Beteiligten, auch nach
Hinzuziehung Dritter, nicht gelöst werden kann (Mt 18,15 ff). Der Ingrimm
der Rufmordbeauftragten gegen „Ketzer“, die als Bürger dieser Welt von ihren
staatsbürgerlichen Rechten Gebrauch machen, dürfte deshalb wohl eher mit den
dadurch verursachten Beschränkungen ihrer ansonsten unbegrenzten
Verleumdungsarbeit zusammenhängen. Zugleich stellt sich jedoch die Frage,
inwieweit es den Aufwand lohnt, wenn eine religiöse Minderheit sich mit
juristischen Mitteln gegen Diskriminierungen zur Wehr setzt – wo doch die
Richter in der Regel einer der beiden Großkirchen angehören ...
Und doch hat der Leser bereits einige konkrete Erfolge kennen gelernt, die
ohne Anrufung der Gerichte nicht zustande gekommen wären. So gäbe es die
urchristliche Schule (S. 347 ff.) ebenso wenig wie die Möglichkeit, im
Bayerischen Rundfunk (S. 330 ff.) Werbung für Gut zum Leben zu machen.
Urchristliche Landwirte würden keine staatlichen Zuschüsse (S. 335 ff.) mehr
erhalten, und politische Jung-Eiferer könnten hemmungslos zum Boykott (S.
189 ff.) der von Urchristen betriebenen Marktstände aufrufen. In einer Reihe
von Fällen gelang es per Gerichtsbeschluss, wenigstens einige der wüstesten
Verleumdungen und Schmähungen gegen die Urchristen zu untersagen.
521 Von
Bedeutung war auch der Prozess, in dem Bürgermeister Waldemar Zorn untersagt
wurde, als amtlicher Vertreter einer Gemeinde die Urchristen als „Sekte“ zu
bezeichnen, die ein Dorf „zerstören“ wolle. Damit war für alle
vergleichbaren Fälle klar gestellt, dass Vertreter des Staates sich an die
weltanschauliche Neutralität zu halten haben.
Jedes dieser Gerichtsurteile ist einem kleinen Damm vergleichbar, der die
Schmutzflut der Verleumdungen und Diskriminierungen wenn auch nicht gänzlich
verhindert, so doch zumindest teilweise eingrenzt. Zu diesen „Dämmen“
gehören auch die folgenden Beschlüsse und Urteile:
Kirchenhetze im Staatsgewand
Der Journalist Holger Lösch veröffentlicht Ende 1994 in einer Broschüre der
Bayerischen Landeszentrale für Politische Bildung einen Beitrag über das
Universelle Leben, der von Unwahrheiten und Boshaftigkeiten nur so strotzt.
Lösch nennt das Universelle Leben – natürlich in enger Anlehnung an den
Rufmordbeauftragten Behnk – „streng hierarchisch gegliedert“; es trage
„stark totalitäre Züge“, schotte sich „systematisch von der Außenwelt ab“;
vertrete eine „gefährliche“ Ehe-Lehre; verfüge über einen „immensen Grad
kritiklosen Führerkults“; es sei „eine Belastung“ für die pluralistische
Demokratie; habe „mit dem Christentum ... nichts zu tun“; die Angehörigen
der Glaubensgemeinschaft würden „vielfach auf ärztliche Hilfe verzichten“;
man müsse dem Universellen Leben „Rassismus und dabei insbesondere
Antisemitismus vorwerfen“; es handle sich um eine „militant rechte
Organisation“; Mitarbeiter der Betriebe würden „mit einem Hungerlohn
abgespeist“; die Geschäfte reichten „in den Bereich organisierter
Wirtschaftskriminalität hinein“; man versuche, „ganze Kommunen zu
unterwandern“; Kritiker würden „terrorisiert und schikaniert, um den
Widerstand zu brechen“. Und das alles in einer vom Staat bezahlten und
herausgegebenen Broschüre, die zur „Aufklärung“ an alle bayerischen Schulen
verteilt wird!
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ordnet im April 1995 in der zweiten
Instanz eines Eilverfahrens an, dass die Broschüre an elf Stellen
unkenntlich gemacht werden muss. Die Urchristen gehen in die
Hauptsacheklage, weil die nicht geschwärzten Passagen noch immer massive
Verleumdungen enthalten und von „Pfarrer“ Behnk eifrig als „vom Gericht
festgestellt“ zitiert werden – dabei hat eine Beweisaufnahme oder
Zeugenvernehmung in diesem Eilverfahren gar nicht stattgefunden! Der lange
Atem lohnt sich: Im September 1998 erhalten die Urchristen vor dem Münchner
Verwaltungsgericht in entscheidenden Punkten recht; die restlichen Exemplare
der Broschüre werden eingestampft und die Bayerische Staatsregierung muss an
alle bayerischen Schulen eine Richtigstellung schicken. Damit ist klar:
Kirchliche Rufmordbeauftragte dürfen zwar im Rahmen einer fast
schrankenlosen „Meinungsfreiheit“ Verleumdungen verbreiten – aber der Staat
darf diese Hetze nicht übernehmen. 522
Bei der Verhandlung im August 1998 war es zu peinlichen Szenen für den
Anwalt der staatlichen Seite gekommen, der beispielsweise keinen einzigen
konkreten Fall nennen konnte, in dem ein Anhänger des Universellen Lebens
auf ärztliche Hilfe verzichtet hatte. „Ich darf ja eigentlich eine solche
Schrift nur herausgeben, wenn ich schon Tatsachen habe. Reine Vermutungen
darf ich nicht in die Welt setzen“, merkte der Richter dazu stirnrunzelnd
an. 523
Behnk verbreitet aber weiter die für seine Verleumdungsarbeit günstigen
Passagen des längst überholten Gerichtsbeschlusses von 1995, so, als ob es
das weitergehende Urteil von 1998 nicht gegeben hätte.
Informationsstände für Urchristen?
Aber ja doch!
Erfolg haben die Urchristen auch bei der Durchsetzung staatsbürgerlicher
Rechte wie desjenigen der freien Meinungsäußerung. Im Mai 1985 lehnt die
Stadt Essen, im Gegensatz zur bis dahin üblichen Praxis, einen Antrag der
Urchristen ab, einen Informationsstand in der Essener Innenstadt aufstellen
zu dürfen. Begründung: Es handle sich beim Universellen Leben „um eine
Organisation, deren Praktiken persönliche und familiäre Bindung und
letztlich die Persönlichkeit selbst zerstören können“. Dahinter steckt das
„Sekten-Info“ Essen, dessen Leiterin Heidemarie Cammans zuvor die
Kommunalpolitiker gegen neue religiöse Bewegungen aufgehetzt hatte.
524 Die
Urchristen ziehen vor Gericht – allerdings dauert es drei Jahre, bis zum
Oktober 1988, ehe sie wieder einen Informationsstand in Essen aufstellen
dürfen. Zuvor hatten sie zwar theoretisch Recht bekommen, aber die
eingeklagten Termine waren bereits abgelaufen. Erst als sie einen Termin
eineinhalb Jahre im Voraus beantragten, erhielten die Vertreter des
Universellen Lebens fünf Tage (!) vor diesem Termin die Genehmigung per
Urteil in zweiter Instanz zugesprochen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts
Münster enthielt die Maßgabe, dass Straßenbaubehörden bei Genehmigungen für
Informationsstände allein die Erfordernisse des Verkehrs berücksichtigen
dürfen, dass es ihnen aber nicht zusteht, irgendwelche inhaltlichen
Einwendungen zu machen.
Auch anderswo gibt es Schwierigkeiten. In Berlin hat Pastor Thomas Gandow
525
gründliche Verleumdungsarbeit geleistet. Ab Mitte 1986 lehnen die
zuständigen Berliner Bezirksämter Informationsstände der Urchristen ab und
begründen dies mit der „Gefahr“, dass „gerade junge Menschen ... unter dem
Vorwand religiöser Zielsetzung ... psychisch und materiell geschädigt
werden“. Ehe es zum Prozess kommt, behalten offenbar besonnene Juristen die
Oberhand über die kirchlich indoktrinierten Beamten: Ab 1987 wird wieder
genehmigt. Die Hetzschrift, aus der die hanebüchene Begründung stammte,
stellt sich als „verwaltungsinterne Schrift“ heraus. Der Senator für Jugend
und Familie lehnt es ab, den Urchristen Einblick in das Pamphlet zu
gewähren. Das ehemalige West-Berlin überträgt dieses vergiftete Klima, diese
totalitäre Missachtung der Rechte religiöser Minderheiten wenig später
nahtlos auf die neue Bundeshauptstadt Berlin. 526
Nach dem Verfahren gegen die Stadt Essen genügt in den darauffolgenden
Jahren meist eine Übersendung dieses Urteils an die jeweilige
Stadtverwaltung, um eine sich anbahnende Blockade gegen Informationsstände
zu beenden. Die verschärfte Agitation kirchlicher Rufmordbeauftragter im
Vorfeld der Enquete-Kommission des deutschen Bundestages
527 führt Mitte der
neunziger Jahre trotz der eindeutigen Rechtslage zu vermehrten Ablehnungen,
die meist mit irgendwelchen staatlichen „Sektenberichten“ oder mit Aussagen
von kirchlicher Seite begründet werden. In Ludwigshafen, Bremen,
Freudenstadt, Baden-Baden, Radolfzell und Obernburg am Main müssen die
Genehmigungen für Informationsstände erneut gerichtlich eingeklagt werden,
diesmal allerdings meist in kurzen Eilverfahren. Vor Gericht stellte sich
z.B. heraus, dass die Stadt Obernburg die Urchristen und das Gericht
schlicht belog, als sie behauptete, die beantragte Stelle sei wegen der
Beeinträchtigung des Verkehrs ungeeignet. Ein Anruf beim zuständigen
Polizeirevier ergab nämlich, dass an der betreffenden Stelle bereits des
öfteren andere Stände ohne Schwierigkeiten aufgestellt worden waren. Den
Vogel schoss jedoch die Stadt Rastatt ab, die Ende 1994 einen
Informationsstand zwar genehmigte, dafür aber eine völlig überhöhte
„Bearbeitungsgebühr“ von 100 Mark verlangte. Es stellte sich heraus, dass
der zuständige Sachbearbeiter erhebliche Zeit beim Herumtelefonieren
verbrachte, um sich bei seiner Entscheidung für die „Ketzer“ abzusichern.
Dies stellte er dann den Urchristen in Rechnung. Es ist ähnlich wie im
Mittelalter: Der Häretiker muss für die durch die Inquisition bedingten
Maßnahmen auch noch bezahlen!
Auch das Verteilen von Handzetteln versuchen einzelne Gemeinden zu
unterbinden, in Bamberg 1997 sogar unter Verhängung eines „Bußgeldes“ von 30
Mark, das erst durch Intervention eines Anwalts zurückgenommen wird. Die
Stadt Ingolstadt will es genau wissen und zieht bis vor den Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof, wo 1996 in zweiter Instanz eindeutig festgestellt
wird, dass das Verteilen von Schriftgut überwiegend informativen Inhalts
durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Auch wenn die genannten Fälle letzten Endes alle im Sinne dieses Grundrechts
entschieden wurden, so ist dennoch allein die Notwendigkeit, wegen einer
Selbstverständlichkeit in einem demokratischen Staat Prozesse führen zu
müssen, ein gesellschaftlicher Skandal; von den der Allgemeinheit dadurch
entstehenden Gerichtskosten – Steuergelder, die zum Fenster hinausgeworfen
wurden – einmal abgesehen ...
Lesen Sie weiter im Kapitel 3.13. im Original-Buch
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